Satzung des BSV Belsen von 1976 e. V.
§1 Name und Sitz des Vereins
Der „BELSER SPORTVEREIN e. V.“ im Vereinsregister eingetragen, mit Sitz in Belsen, verfolgt ausschließlich und unmittelbar, gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§2 Zweck und Ziele
Zweck des Vereins ist, die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Es ist sein Bestreben, die Leibesertüchtigung der Schule sinnvoll zu ergänzen und einen frohsinnbetonten Ausgleich zur Berufsarbeit zu schaffen. Der Verein gliedert sich in Sparten und Gruppen.
a. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
c. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
§3 Vereinsfarben
Die Vereinsfarben sind schwarz, rot und gelb.
§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
§5 Entstehung der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, wenn sie die Aufnahme schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand des Vereins beantragen.
2. Bei Minderjährigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder
4. Die Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§6 Arten der Mitglieder
1. Aktive Mitglieder / 2. Passive Mitglieder / 3. Ehrenmitglieder / 4. Jugendliche Mitglieder
§7 Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind in alle Organe des Vereins wählbar. Sie haben das Recht, die Vereinsgeräte und -plätze zu Übungen zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§8 Passive Mitglieder
Passive Mitglieder sind Mitglieder, die eine Sportart aktiv nicht betreiben, die durch Zahlung eines festgesetzten Beitrages den Verein in der Erreichung seiner Ziele fördern und die Verbindung mit ihm aufrecht erhalten wollen. Die passiven Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder des Vereins.
§9 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können durch die Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 Stimmenmehrheit solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um den Sport überhaupt erworben haben. Sie zahlen keinen Beitrag.
§10 Jugendliche Mitglieder
Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder unter 18 Jahren. Soweit sie über 16 Jahre alt sind, können sie Mitgliederversammlungen besuchen und haben Stimm- und Wahlrecht.
§11 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a. Tod / b. freiwilligen Austritt / c. Ausschluß
2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung nur zum letzten eines Vierteljahres erfolgen. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Bei Minderjährigen und in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3. Ein Mitglied, das gegen das Ansehen oder die Belange des Vereins, seine Satzungen oder Beschlüsse verstößt, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die nächsteMitgliederversammlung zu, die darüber endgültig entscheidet.
4. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt bei Tod, freiwilligem Austritt, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder bei vereinschädigendem Verhalten. Die Entscheidung erfolgt wie § 9.
§12 Beitrag
Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung aufgrund einer gesonderten Beitragsordnung verpflichtet. Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§13 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a. der geschäftsführende Vorstand / b. der erweiterte Vorstand / c. die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) / d. die Kassenprüfer
2. Die Bildung von Fachausschüssen zur Durchführung besonderer Aufgaben ist zulässig.
§14 Der geschäftsführende Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden / dem 2. Vorsitzenden / dem Schriftführer / dem Schatzmeister
2. Der geschäftsführende Vorstand kann im Bedarfsfall einen Geschäftsführer bestellen, bedarf dazu jedoch der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
3. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl oder Wiederwahl im Amt.
4. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes im Sinne des § 26 BGB. Der 1. Vorsitzende wird im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
§15 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a. dem geschäftsführenden Vorstand / b. dem 2. Schatzmeister / c. dem Hauptsportwart / d. dem Pressewart / e. einem Jugendleiter und einer Jugendleiterin / f. den Spartenleitern oder Vertretern / g. zwei Beisitzern
§16 Aufgaben des erweiterten Vorstandes
1. Der erweiterte Vorstand nimmt die Interessen des Vereins wahr und trägt die Verantwortung für die Leitung und Verwaltung des Vereins.
2. Vorstandssitzungen des Vereins finden nach Bedarf statt. Auf Verlangen von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes müssen Vorstandssitzungen einberufen werden.
3. Der erweiterte Vorstand ist bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern beschlußfähig. Er entscheidet nach absoluter Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
4. Die Vereinigung von mehr als 2 Vorstandsämtern ist unzulässig.
5. Nach Schluß des Geschäftsjahres hat der erweiterte Vorstand einen allgemeinen Jahresbericht und einen Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr zur Genehmigung vorzulegen. Der Kassenbericht muß vorher von den beiden Kassenprüfern auf die Richtigkeit hin geprüft und unterschrieben sein.
§17 Pflichten der Vorstandsmitglieder
1. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet alle Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen und setzt die Tagesordnung fest.
2. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen ein Protokoll aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen. Für die Abwicklung des allgemeinen Schriftverkehrs, soweit es den gesamten Verein betrifft, sorgt der Schriftführer.
3. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Jahreshauptversammlung eine Rechnungsbericht zu erstatten. Der Verein führt je ein Bankkonto bei der Kreissparkasse und der Volksbank.
Der Barbestand der Hauptkasse soll 500,- DM nicht übersteigen.
Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan ausgewiesen sind, oder den Haushaltsansatz überschreiten, bedürfen der Gegenzeichnung des 1. Vorsitzenden.
4. Der Hauptsportwart ist für den reibungslosen Ablauf des Sportbetriebes aller Sparten verantwortlich. Die Spartenleiter unterstützen ihn dabei.
5. Der Pressewart ist für die Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich. Er sorgt für die Veröffentlichung der Spiel- und sonstigen Berichten in der Presse. Weiterhin obliegt ihm die Aufsicht über den Schaukasten des Vereins.
6. Scheiden während des Geschäftsjahres Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes aus, so nimmt die Mitgliederversammlung Ergänzungswahlen vor. Für die Zeit zwischen Ausscheiden und Ergänzungswahl beauftragt der erweiterte Vorstand ein geeignetes Mitglied mit der vertretungsweisen Wahrnehmung der Geschäfte des Ausgeschiedenen.
§18 Aufgaben der Sparten
Die Leiter der Sparten werden von der Spartenversammlung jährlich gewählt. Sie bedürfen der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung des Vereins. Jede Sparte führt ein Siegel bzw. Stempel nach dem Vereinsmuster mit ihrer Kennzeichnung, für dessen ordnungsgemäße Führung jeder Spartenleiter verantwortlich ist. Die Spartenleiter unterstützen den Hauptsportwart in der Durchführung seiner Aufgaben. Die Benutzung der Sportanlagen sind mit ihm abzustimmen. Innerhalb der Sparten sorgen die Spartenleiter für den reibungslosen Ablauf des Sportbetriebes.
§19 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die Einladung zur Mitgliederversammlung und zur Jahreshauptversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung wird mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstage durch Rundschreiben unter Bekanntgabe der Tagesordnung angezeigt. Die erste ordentliche Mitgliederversammlung innerhalb des Geschäftsjahres (Jahreshauptversammlung) ist innerhalb des ersten Vierteljahres einzuberufen. Sie soll folgende regelmäßige Gegenstände zur Beratung und Beschlußfassung haben:
a. Jahresbericht (Geschäftsbericht) / b. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer / c. Entlastung des Vorstandes / d. Beschlußfassung über Satzungsänderungen / e. Neuwahlen (Kassenprüfer u.s.w.) / f. Aussprache / Weitere Versammlungen beruft der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung sein Vertreter, nach Bedarf ein, oder wenn 1/3 der Mitglieder es schriftlich fordert.
2. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen für alle auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände beschlußfähig.
3. Beratung und Beschlußfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur nach Genehmigung eines Dringlichkeitsantrages zulässig. Dazu sind 2/3 der anwesenden Stimmen notwendig.
4. Jedes Mitglied ist berechtigt, für die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Diese sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen und von diesem auf die Tagesordnung zu setzen.
5. In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, mit Ausnahme der Jugendlichen unter 16 Jahren und der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen, soweit nicht ein mit einem Mitglied abzuschließendes Rechtsgeschäft oder eine zwischen dem Verein und dem Mitglied vorhandene Differenz zur Verhandlung steht.
6. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, ob offen oder geheim abgestimmt werden soll. Die Mehrheit einer Abstimmung wird nach der Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder berechnet.
7. Über alle Beschlüsse ist vom Schriftführer ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§20 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
a. auf Beschluß des erweiterten Vorstandes
b. auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe. Sie müssen innerhalb eines Monats mit Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
§21 Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
1. Der Vorsitzende kann immer das Wort ergreifen. Er hat den Mitgliedern in der Reihenfolge das Wort zu erteilen, in der sie sich gemeldet haben.
2. Antragsteller und Berichterstatter erhalten als Erster und Letzter das Wort vor einer Abstimmung.
3. Redner, die nicht zur Sache sprechen oder die parlamentarische Schicklichkeit verletzen, sind vom Vorsitzenden zu ermahnen. Nach dreimaliger Ermahnung kann er dem Redner das Wort entziehen.
4. Die Abstimmung geschieht in der Reihenfolge, in der die Anträge gestellt wurden.
§22 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, alle Einrichtungen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und die Satzungen des Vereins einzuhalten.
2. Jedes Mitglied kann für von den Behörden oder von übergeordneten sportlichen Verbänden verhängte Strafen und für Beschädigung des Vereinseigentums bei eigenem Verschulden ersatzpflichtig gemacht werden.
§23 Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr bestellt. Die Kassenprüfer bestehen aus zwei Vereinsmitgliedern. Sie haben mindestens zweimal
im Jahr die Kassenführung zu prüfen und deren Befund schriftlich niederzulegen. Sie haben ferner die Jahresabrechnung zu prüfen und bei Richtigkeit zu bescheinigen.
2. Die Kassenprüfer sind nicht Mitglieder des Vorstandes. Sie können aber zu Vorstandssitzungen geladen werden, haben jedoch nur beratende Stimme.
3. Die Kassenprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfung, die sie nur gemeinsam vornehmen dürfen, der Mitgliederversammlung, die über den Haushalt des Vereins und die Entlastung des Vorstandes beschließt, zu berichten.
§24 Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind. Ein Ausschuß setzt sich aus mindestens 3 Mitgliedern zusammen. Der jeweilige Ausschuß besteht höchstens bis zur nächsten Vorstandswahl. Wiederwahl ist zulässig. Der jeweilige Ausschuß regelt die nötigen Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit.
§25 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können im Sinne des § 33 BGB nur mit ¾ Stimmenmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn die Versammlung gemäß § 19 dieser Satzung ordnungsgemäß einberufen worden ist.
§26 Vereinsvermögen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Bergen zu, die dieses ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§27 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn ¾ der stimmberechtigten Mitglieder gemäß § 41 BGB einen diesbezüglichen Entschluß ihre Zustimmung gemäß § 32 BGB schriftlich erklären.
Ist diese Versammlung nicht beschlußfähig, so muß eine zweite Versammlung einberufen werden, die auf jeden Fall beschlußfähig ist und mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen kann.
§28 Haftpflicht
Der Verein haftet nicht für die bei Veranstaltungen und Übungen aller Art auftretenden Unfälle oder Diebstähle. Der Verein schließt für seine aktiven Mitglieder (auch Jugendliche) Versicherungen gegen Unfall und Haftpflicht ab oder stellt den Versicherungsschutz über den Sportbund oder einen Fachverband sicher.
Für vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Verletzungen oder Beschädigungen des Einzelnen haftet der Verein über die Leistungen des Versicherungsschutzes hinaus nicht.
Ende der Satzung.